Waldbrandverordnung 2017

Waldbrandverordnung 2017

  • On 21. Juni 2017

In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist das Rauchen und jegliches EntzÜnden und Unterhalten von Feuer verboten.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

Die gesamte Verordnung finden Sie hier: [b][link=http://www.feuerwehr-wagram.at/file.php/a0be03c182dd715e36d478499a1ca3f9fe008e78]Waldbrandverordnung.pdf[/link][/b]

 

In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist das Rauchen und jegliches EntzÜnden und Unterhalten von Feuer verboten.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

Die gesamte Verordnung finden Sie hier: [b][link=http://www.feuerwehr-wagram.at/file.php/a0be03c182dd715e36d478499a1ca3f9fe008e78]Waldbrandverordnung.pdf[/link][/b]